1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt INVITEC nicht an, es sei denn, INVITEC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn INVITEC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, einschließlich etwaiger Vergaberichtlinien öffentlich-rechtlicher Körperschaften, den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen INVITEC und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

1.4 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Die Angebote von INVITEC sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder INVITEC nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt hat. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn INVITEC einen Auftrag schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.

2.2 An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen, Programmen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich INVITEC Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von INVITEC.

3. Leistungsinhalt

3.1 Diese Bedingungen gelten für (i) die Lieferung und Installation von Standardsoftware („Softwareprodukte“) und -hardware („Hardware“) sowie Kombinationen hieraus („Systeme“), deren Funktionsmerkmale und Spezifikationen in der jeweiligen Produktbeschreibung und in den INVITEC Endanwender Lizenzbedingungen aufgeführt sind und (ii) für die Erbringung von Serviceleistungen gemäß jeweiliger Leistungsvereinbarung.

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, enthalten Softwareprodukte und Systeme eine auf einem Speichermedium enthaltene Software, ein Software-Kopierschutzmodul („Lizenzschlüssel“), die schriftliche und elektronische Dokumentation einschließlich der auf dem Speichermedium aufgezeichneten Datenbestände.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, INVITEC unaufgefordert sämtliche für die Erbringung der Leistungen von INVITEC erheblichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3.4 Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen möglich.

3.5 Hält INVITEC Änderungen in den Leistungen nach Festlegung der geschuldeten Leistungen für notwendig oder sinnvoll, wird INVITEC den Kunden hierüber unterrichten. Die Parteien werden sich dann über diese Änderungen einschließlich einer etwaigen zusätzlichen Vergütung einigen. Haben solche Änderungen nur unwesentliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Kunden, so ist INVITEC berechtigt, die Änderung auch ohne Zustimmung des Kunden durchzuführen, soweit hiermit nicht eine Erhöhung des Entgeltes verbunden ist.

4. Nutzungsrechte des Kunden; Behandlung von Ersatzgeräten

4.1 Die Nutzungsrechte des Kunden für Softwareprodukte, Hardware und Systeme bestimmen sich nach den INVITEC Endanwender-Lizenzbedingungen.

4.2 Sofern INVITEC dem Kunden Hardware miet- oder leihweise überlassen hat („Ersatzgerät“), bleibt das Ersatzgerät im Eigentum der INVITEC. Der Kunde ist verpflichtet, das Ersatzgerät gegen Verlust oder Beschädigung zu sichern. Der Kunde hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der Erhaltung des Ersatzgeräts verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der INVITEC und des Herstellers des Ersatzgeräts zu befolgen. Der Kunde ist nicht zur Untervermietung des Ersatzgeräts berechtigt. Er hat das Ersatzgerät in seinem unmittelbaren Besitz belassen und ihn nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter hat INVITEC die jederzeitige Überprüfung des Ersatzgeräts zu ermöglichen.

5. Lieferungen

5.1 Die Lieferung des Systems oder Teilen hiervon erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.

5.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis ergibt, ist die von INVITEC angegebene Lieferzeit bzw. Leistungszeit für die Erbringung von Serviceleistungen („Lieferzeit“) stets unverbindlich. Der Beginn einer von INVITEC angegebenen oder mit INVITEC vereinbarten Leistungszeit setzt die Klärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen durch den Kunden und, sofern INVITEC ausnahmsweise die Installation des Systems oder Teilen hiervon schuldet, den freien Zugang zu den Installationsorten voraus. Der Kunden hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sein Fachpersonal INVITEC bei einer Serviceleistung (z. B. Installation) unterstützt und die erforderlichen Betriebsmittel (wie Strom, Kommunikationsanschlüsse usw.) kostenfrei zur Verfügung stellt.

5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch INVITEC zu vertretenden Umständen wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten von INVITEC, führen nicht zu einem Verzug. Eine vereinbarte oder von INVITEC angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Dauer des Hinderungsgrundes. Dauert der Hinderungsgrund länger als 3 Monate, so sind INVITEC und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.4 Setzt der Kunde INVITEC nach deren Verzug eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung beruht. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Kunde wegen des von INVITEC zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit INVITEC nicht vorsätzlich gehandelt hat.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist INVITEC berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Systems oder Teilen hiervon in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5.6 Zur Erbringung von Teilen der Lieferung oder der Serviceleistung ist INVITEC berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.

6. Entgelte und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Lizenzgebühren richten sich nach Anzahl und Art der von INVITEC gewährten Nutzungsrechte. Die Servicegebühren berechnen sich mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand an Zeit und Material auf Grundlage der bei INVITEC jeweils gültigen Preisliste. Soweit INVITEC nicht zur kostenlosen Bereitstellung eines Ersatzgeräts verpflichtet ist, richtet sich der Mietzins für das von INVITEC an den Kunden vermietete Ersatzgerät mangels abweichender Vereinbarung ebenfalls nach der bei INVITEC jeweils gültigen Preisliste.

6.2 Sämtliche Entgelte verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, diese wird dem Kunden gesondert berechnet.

6.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Entgelte ausgenommen angemessener Reise- und Aufenthaltskosten und als steuerlich anerkannte abzugsfähige Spesen, die vom Kunden gesondert zu übernehmen sind.

6.4 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach Erbringung der geschuldeten Leistung binnen 10 Tagen ab Rechnungseingang zahlbar. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist INVITEC berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.

6.5 Bei nachträglichen Leistungserweiterungen gelten die Preise der dann gültigen Preisliste von INVITEC, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von INVITEC anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei seinen Gegenansprüchen erfüllt sind und außerdem der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.7 Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.8 Ist INVITEC zur Vorleistung verpflichtet und werden INVITEC nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen der Zahlungsanspruch von INVITEC gefährdet ist, so kann INVITEC nach ihrer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Leistungserbringung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so ist INVITEC vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Mängelgewährleistung/Mängelansprüche

INVITEC haftet für Sachmängel, wozu auch Fehler der Software gehören, nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern sich aus dem Nachstehendem nichts Abweichendes ergibt.

7.1 Bei der Lieferung des Systems oder Teilen hiervon gelten Abweichungen von der in der Leistungsspezifikation oder sonst vertraglich beschriebenen Funktionsweise als Mängel, soweit diese Abweichungen die Tauglichkeit des Systems oder Teilen hiervon zum üblichen Gebrauch nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Nach dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik ist es nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie unter allen Anwendungsbedingungen vollständig fehlerfrei arbeitet. Deshalb besteht eine Gewährleistungsverpflichtung von INVITEC nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, insbesondere sich nicht erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt.

7.2 Die Gewährleistungsverpflichtungen von INVITEC setzen ferner voraus, dass der Kunde seinen Wartungsverpflichtungen nachgekommen ist, es sei denn, der Mangel beruht nicht auf eine Unterlassung dieser Pflicht.

7.3 Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Kunden setzten voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt des Systems oder Teilen hiervon diese untersucht, indem er insbesondere Software unverzüglich nach Erhalt einspielt und installiert, diese auf ihre Funktionsfähigkeit untersucht, und nach Entdeckung von Mängeln unter spezifizierter Angabe der Mängel schriftlich diese gegenüber INVITEC rügt (§ 377 HGB). Hat sich INVITEC ausnahmsweise zur Installation verpflichtet, so beginnen diese Verpflichtungen des Kunden erst mit der Fertigstellung der Installation oder, sofern eine solche vereinbart ist, erst mit der Abnahme.

7.4 Ändert der Kunde das System, dessen Konfiguration, nutzt er dieses oder die Software nicht in vorgesehener Weise oder setzt er sie in einer anderen als in der vorgesehenen Hardware- oder Softwareumgebung ein, ohne dass dem INVITEC zugestimmt hat, so erlöschen die Gewährleistungsrechte des Kunden, es sei denn, er weist nach, dass der aufgetretene Mangel in keinem Zusammenhang hiermit steht. Ist die Analyse des Mangels durch derartige Umstände erheblich erschwert, hat der Kunde die INVITEC hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

7.5 Alle diejenigen mangelhaften Teile sind von INVITEC – nach Wahl von INVITEC – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

7.6 Zahlungen des Kunden bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden.

7.7 Rügt der Kunde aus Gründen, die INVITEC nicht zu vertreten hat, zu Unrecht das Vorliegen eines von INVITEC zu vertretenden Mangels, so ist INVITEC berechtigt, die ihr entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Kunden zu berechnen.

7.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, sofern sich die Aufwendungen durch die nachträgliche Verbringung des gelieferten Systems oder Teilen hiervon an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verbringung. INVITEC ist berechtigt, dem Kunden mit derartigen Mehrkosten zu belasten. Bei Software hat der Kunden auf Wunsch von INVITEC den Datenträger an INVITEC zur Untersuchung und ggf. Mangelbeseitigung zuzusenden. Die Portokosten übernimmt INVITEC.

7.9 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern diese gesetzlich mit einer Dauer von mehr als 24 Monaten bestimmt sind. Dies gilt insbesondere im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mangelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 BGB fallen. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

7.10 Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist INVITEC zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit INVITEC keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens dreimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert INVITEC diese oder ist diese dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden gilt Ziffer 9 dieser Bedingungen.

7.11 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziffer 9 dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen INVITEC oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.

8. Gewerbliche Schutzrechte/Rechtsmängel

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist INVITEC lediglich verpflichtet, die geschuldete Leistung im Lande des Lieferortes frei von Rechten Dritter zu erbringen.

8.2 Im Falle einer von INVITEC zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter, kann INVITEC nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht verlangen und gewähren, oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Leistung austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung durch den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ist dies INVITEC nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziffer 9.

8.3 Erhält der Kunde Kenntnis davon, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter geltend gemacht werden, so ist hierüber INVITEC unverzüglich zu informieren. Werden solche Ansprüche von Dritten gegenüber dem Kunden geltend gemacht, so hat INVITEC das Recht, zu entscheiden, ob INVITEC oder der Kunden das Verfahren gegen den Dritten führt. Im letzteren Fall wird INVITEC den Kunden unentgeltlich mit Informationen und angemessener Unterstützung zur Seite stehen. In jedem Falle bedürfen etwaige Vereinbarungen des Kunden mit Dritten der vorherigen Zustimmung von INVITEC.

8.4 Der Kunde hat INVITEC von allen solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Leistungen oder Handlungen des Kunden, wie beispielsweise eine Anpassung der Software, gegenüber INVITEC von Dritten geltend gemacht werden.

8.5 Ziffern 7.6 bis 7.9 und 7.11 dieser Bedingungen gelten für Rechtsmängel entsprechend.

9. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen

9.1 Die Geltendmachung von Mängelschäden aufgrund von Mängeln der dem Kunden geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, INVITEC hätte die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verursacht. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit INVITEC den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht hat. Dies gilt insbesondere, wenn INVITEC eine Nacherfüllung aus Gründen, die INVITEC nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln. Diese Haftungsbeschränkung für Mangelschäden gilt nicht für eine leicht fahrlässige Verursachung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2 Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer etwaig von INVITEC oder Dritten, für die INVITEC einzustehen hat, abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen, sofern INVITEC die Verletzung nicht verschuldet hat.

9.3 Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

9.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 3 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, Körper und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie) oder bei der fahrlässigen erheblichen Verletzung der Pflichten INVITECs. Die Haftung bei Fahrlässigkeit ist jedoch stets auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht eine Verletzung des Lebens, ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt oder etwas anderes vereinbart ist.

9.5 Soweit die Haftung INVITECs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von INVITECs Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

9.6 Die Verjährung der Ansprüche zwischen INVITEC und dem Kunden richtet sich nach Ziffer 7.9 dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

9.7 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vorsorge zum Schutz seiner Daten, der Software sowie des Lizenzschlüssels zu treffen. Hierzu zählt insbesondere die wenigstens einmal tägliche Datensicherung. Diese Datensicherung hat alle Daten des Systems und solche Daten, die über das System gespeichert oder generiert werden, zu betreffen; es ist nach den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung“ zu verfahren. Unterlässt der Kunde eine entsprechende Sicherung, so haftet INVITEC für die hieraus folgenden Schäden nicht.

10. Gefahrübergang/Abnahme

10.1 Die Gefahr des von INVITEC zu liefernden Systems oder Teilen hiervon geht auf den Kunden grundsätzlich mit dem Verlassen des Werks von INVITEC, spätestens jedoch mit der Ablieferung, über. Ist eine Abnahme vereinbart, so beeinflusst dies den Übergang der Gefahr nicht. Dies gilt nicht, sofern INVITEC ausnahmsweise eine Werkleistung schuldet.

10.2 Sofern nicht gesetzlich eine Abnahme (bei Werkverträgen) vorgeschrieben ist, so hat die Abnahme keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen.

10.3 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen hinsichtlich solcher Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt waren, jedoch nicht gegenüber INVITEC zu diesem Zeitpunkt gerügt wurden, ist ausgeschlossen.

10.4 Eine Abnahme der Serviceleistungen hat, sofern sie vereinbart ist, entsprechend den Abnahmeprotokollen der INVITEC förmlich zu erfolgen. Sofern der Kunde oder INVITEC nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss der Serviceleistung eine Abnahme verlangt haben, gilt die Serviceleistung als abgenommen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 INVITEC behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen, einschließlich gelieferter Software, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist INVITEC berechtigt, die gelieferten Gegenstände oder Teile hiervon zurückzunehmen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsansprüchen gegen den Kunden nicht aus. Nach Rücknahme der Gegenstände ist INVITEC zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Regelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.

11.2 Der Kunden ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände, einschließlich Software, pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

11.3 Bei Pfändungen Dritter oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde INVITEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunden haftet INVITEC für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwaig notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

11.4 Das System, deren Teile und Software werden nur an Endnutzer vertrieben. Ein Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch den Kunden ist daher nicht gestattet.

12. Product-Support-Vertrag

12.1 Vorbehaltlich des Abschlusses eines Produkt Support Vertrages mit dem Kunden ist INVITEC nicht verpflichtet, über die Gewährleistungsverpflichtungen hinaus Support zu leisten.

12.2 Vorbehaltlich einer besonderen Regelung mit dem Kunden ist INVITEC nicht zur Schulung der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Kunden verpflichtet.